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Stand: Mai 2020

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

Trend­com­merce (Liecht­en­stein) AG

Wo nach­fol­gend die männliche Form ver­wen­det ist, wird die weib­liche Form mit­ge­meint.

Diese all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend «AGB») regeln das Rechtsver­hält­nis zwis­chen den Kun­den und der Trend­com­merce (Liecht­en­stein) AG (nach­fol­gend «TCFL») für alle Leis­tun­gen der TCFL. Sie regeln alle Punk­te, die nicht in einem sep­a­rat­en Ver­trag geregelt sind. Mit der Auf­tragserteilung anerken­nt der Kunde die vor­liegen­den AGB. Ent­ge­gen­ste­hende oder ander­slau­t­ende AGB der Kun­den haben keine Gültigkeit, auss­er wenn sie von TCFL aus­drück­lich und schriftlich angenom­men wer­den. TCFL ist berechtigt, die AGB jed­erzeit ohne Angabe von Grün­den zu ändern. Die jew­eils aktuelle und verbindliche Fas­sung wird auf dem Inter­net pub­liziert. Eine schriftliche Aus­gabe kann bei TCFL bezo­gen wer­den.

TCFL bietet ihren Kun­den Leis­tun­gen im Bere­ich Transak­tions­druck, Direct Mar­ket­ing sowie Cus­tomer Com­mu­ni­ca­tion Man­age­ment an. Für den konkreten Umfang und die Aus­führung der Leis­tung der TCFL ist die Bestel­lung bzw. Offerte / Auf­trags­bestä­ti­gung mass­gebend.

Mit dem Versenden der Auf­trags­bestä­ti­gung kommt der Ver­trag mit dem bestätigten Inhalt und den vor­liegen­den AGB zus­tande. Die Bestel­lun­gen wer­den gemäss den in der Auf­trags­bestä­ti­gung erläuterten Weisun­gen und gemäss dem vom Kun­den bestätigten «Gut zum Druck» aus­ge­führt. Fehlen Weisun­gen des Kun­den ganz oder teil­weise, erfol­gt die Aus­führung in der branchenüblichen Form. TCFL ist ausser­dem berechtigt, sofern es im Inter­esse des Kun­den liegt und durch beson­dere Umstände und oder die Auf­gaben­stel­lung bed­ingt ist, Arbeit­en nicht selb­st auszuführen, son­dern an Sub­un­ternehmer nach eigen­er Wahl zu vergeben.

Ter­mine sind für TCFL nur verbindlich, wenn sie von TCFL schriftlich bestätigt wer­den. Die schriftlich vere­in­barten Ter­mine müssen von TCFL nur dann einge­hal­ten wer­den, wenn das zu ver­ar­bei­t­ende Mate­r­i­al rechtzeit­ig vom Kun­den oder seinem Zulief­er­er angeliefert wird sowie allfäl­lig vere­in­barte Vorauszahlun­gen oder Sich­er­stel­lun­gen seit­ens des Kun­den oder Drit­ter frist­gerecht einge­gan­gen sind. Wenn bei der Zusam­men­stel­lung der Adressen und oder der Erbringung ander­er Leis­tun­gen unvorherse­hbare Schwierigkeit­en auftreten, die TCFL nicht zu vertreten hat, kann TCFL einen neuen, angemesse­nen Ter­min set­zen. Gerät TCFL mit der Aus­führung der Bestel­lung und oder weit­er­er Arbeit­en in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Nach­frist anzuset­zen. Der Kunde kann nur dann vom Ver­trag zurück­treten, sofern TCFL die Verzögerung zu vertreten hat und der Kunde mit der Set­zung ein­er angemesse­nen Nach­frist erk­lärt hat, dass er nach einem erfol­glosen Ablauf dieser Nach­frist auf die Bestel­lung verzichtet. Eine Haf­tung von TCFL für Ver­spä­tungss­chä­den infolge Verzugs sowie allen übri­gen Schä­den wird — soweit geset­zlich möglich- aus­geschlossen. Für Verzögerun­gen der Zustel­lung durch die Post, Bahn oder andere Trans­portun­ternehmen kann TCFL nicht haft­bar gemacht wer­den.

Tritt der Kunde unberechtigter­weise vom Ver­trag zurück, so hat er TCFL 50% des Verkauf­spreis­es für die durch die Bear­beitung des Auf­trages ent­stande­nen Kosten und für ent­gan­genen Gewinn zu leis­ten. Die Gel­tend­machung eines tat­säch­lich höheren ent­stande­nen Schadens bleibt vor­be­hal­ten.

Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, erfol­gt der Ver­sand auf Kosten und Gefahr des Kun­den. Mit der Bere­it­stel­lung der Leis­tung zum Ver­sand erfol­gt der Über­gang der Gefahr auf den Kun­den. Der Ver­sand erfol­gt auch auf Gefahr des Kun­den, wenn sich TCFL verpflichtet hat, franko Dom­izil zu liefern. Die Bestel­lung gilt mit der Abliefer­ung an den Kun­den oder an den von ihm beze­ich­neten Empfänger als aus­ge­führt. TCFL ist berechtigt, die Abliefer­ung durch die Post oder einen anderen Fracht­führer vornehmen zu lassen. In diesem Fall gilt der Ort der Über­gabe an die Post oder den Fracht­führer als Erfül­lung­sort.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sowie andere Leis­tun­gen sofort zu prüfen. Allfäl­lige Bean­stan­dun­gen sind sofort, spätestens aber innert 10 Tagen, nach­dem TCFL ihre Leis­tun­gen erbracht hat, Aus­liefer­ung unter Vor­lage entsprechen­der Unter­la­gen schriftlich bei TCFL vorzubrin­gen, anson­sten die Leis­tung als angenom­men gilt. Nicht als Män­gel gel­ten ger­ingfügige Abwe­ichun­gen des Mate­ri­als in Farbe und Struk­tur. Auf dem «Gut zum Druck» nicht angezeigte Fehler kön­nen nicht als Män­gel bean­standet wer­den.

Die offerierten und bestätigten Preise sind — sofern nichts anderes vere­in­bart — stets Net­to­preise in Schweiz­er Franken ohne allfäl­lige Abgaben, Zölle, Ver­sicherun­gen, etc. Vom Besteller verur­sachter Mehraufwand wird geson­dert zusät­zlich in Rech­nung gestellt. Mate­ri­al­preis­er­höhun­gen bleiben stets vor­be­hal­ten und kön­nen von TCFL nachträglich gel­tend gemacht wer­den. Rech­nun­gen sind innert der in der Auf­trags­bestä­ti­gung angegebe­nen Zahlungs­frist seit dem Rech­nungs­da­tum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befind­et sich der Kunde ohne weit­ere Mah­nung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5%. Allfäl­lige Mahn­spe­sen wer­den dem Kun­den weit­er­be­lastet. Bei Zahlungsverzug ist TCFL berechtigt, die ver­traglichen Leis­tun­gen so lange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tun­gen vol­lum­fänglich nachgekom­men ist. Für Schä­den, welche dem Kun­den dadurch entste­hen, ist TCFL nicht haft­bar. Allfäl­lige Ein­wände gegen die Rech­nung sind innert 5 Tagen seit Erhalt der Rech­nung schriftlich anzubrin­gen. Nach Ablauf von 5 Tagen gilt die Rech­nung als vom Kun­den genehmigt. Eventuelle tech­nis­che Störun­gen oder ein Aus­fall der Dien­stleis­tun­gen ent­binden den Kun­den nicht von der Bezahlung der Rech­nung. Eine Ver­rech­nung von Ansprüchen des Kun­den gegen TCFL durch den Kun­den ist aus­geschlossen.

TCFL gewährleis­tet eine getreue und sorgfältige Aus­führung ihrer Leis­tun­gen.

TCFL haftet gegenüber ihrem Kun­den nur durch vorsät­zliche oder grob­fahrläs­sig verur­sachte direk­te und nachgewiesene Schä­den. Die Haf­tung ist in jedem Fall auf die Ver­tragssumme beschränkt. Für leichte Fahrläs­sigkeit sowie für indi­rek­te Schä­den oder Folgeschä­den wird die Haf­tung aus­drück­lich aus­geschlossen. Folgeschä­den sind ins­beson­dere ent­gan­gener Gewinn, Rep­u­ta­tion­ss­chä­den und Daten­ver­lust sowie eine nicht rechtzeit­ige Zustel­lung der Liefer­ung (sh. Ziff.4). Aus­geschlossen ist zudem jegliche Haf­tung für Schä­den, die dem Kun­den durch den Beizug von Drit­ten bzw. Hil­f­sper­so­n­en (z.B. Trans­portun­ternehmern) ent­standen sind. TCFL übern­immt zudem kein­er­lei Haf­tung für Fehler auf die vom Kun­den direkt oder indi­rekt zur Ver­fü­gung gestell­ten Dat­en sowie für Fehler beim End­pro­dukt, die auf man­gel­haft gelieferte Dat­en zurück­zuführen sind. Ins­beson­dere übern­immt TCFL auch keine Haf­tung aus geset­zlichen Rechts- und Sachgewährleis­tungsansprüchen. Der Kunde gewährleis­tet, dass seine Unter­la­gen bzw. die zur Ver­fü­gung gestell­ten Dat­en keine Schutzrechte Drit­ter ver­let­zt. Ansprüche Drit­ter wegen Ver­let­zung von Schutzrecht­en wehrt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde verpflichtet sich, einen allfäl­li­gen Rechtsstre­it auf seine Kosten zu führen und sämtliche der TCFL ent­stande­nen Kosten, Aufwen­dun­gen und aufer­legten Schaden­er­sat­zleis­tun­gen zu übernehmen. Für Fol­gen höher­er Gewalt, d.h. Ereignisse, die aussergewöhn­lich, nicht vorausse­hbar und unab­hängig vom Willen und Dazu­tun der Parteien einge­treten sind, haftet TCFL nicht. In solchen Fällen kann TCFL entwed­er ohne Schaden­er­satzpflicht vom Ver­trag zurück­treten oder dessen Erfül­lung angemessen hin­auss­chieben. Als Fälle höher­er Gewalt gel­ten ins­beson­dere kriegerische Ereignisse, Epi­demien, Pan­demien, Ter­ror­is­mus, Aufruhr, behördliche Aufla­gen, Geset­zesän­derun­gen, Gericht­sentschei­de, Streik und Aussper­run­gen. Manuskripte, Entwürfe, Filme, Dia­pos­i­tive etc. wer­den mit der üblichen Sorgfalt behan­delt. TCFL ist nicht verpflichtet, diese Unter­la­gen sowie die zur Wiederver­wen­dung dienen­den Gegen­stände ohne schriftliche Vere­in­barung nach der Abliefer­ung der Bestel­lung zu ver­wahren. Eine allfäl­lige Auf­be­wahrung erfol­gt gegebe­nen­falls auf Rech­nung und Gefahr des Kun­den. TCFL übern­immt keine wie auch immer geart­ete Haf­tung.

TCFL behan­delt die über­lasse­nen Dat­en gemäss den gel­tenden Daten­schutzbes­tim­mungen. Die Ver­wen­dung von Dat­en ist in der Daten­schutzerk­lärung geregelt. Die Daten­schutzerk­lärung ist inte­graler und binden­der Bestandteil dieser AGB. Mit der Anerken­nung der vor­liegen­den AGB erk­lärt der Kunde ausser­dem, dass er der Daten­schutzerk­lärung zus­timmt.

Bei­de Parteien verpflicht­en sich sämtliche Infor­ma­tio­nen und Dat­en nur zum Zwecke der Ver­tragser­fül­lung zu nutzen, diese ver­traulich zu behan­deln und keinem Drit­ten ohne aus­drück­liche schriftliche Zus­tim­mung der anderen Partei zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für Infor­ma­tio­nen und Dat­en, die all­ge­mein zugänglich bzw. bekan­nt sind. Die Geheimhal­tungspflicht beste­ht schon vor Ver­tragsab­schluss und dauert nach Beendi­gung des Ver­tragsver­hält­niss­es fort. Vor­be­hal­ten bleiben geset­zliche Aufk­lärungspflicht­en.

Alle Rechte an geistigem Eigen­tum verbleiben bei TCFL.

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen der vor­liegen­den AGB unwirk­sam oder ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen dadurch unberührt. Die ungülti­gen oder unwirk­samen Bes­tim­mungen sind so auszule­gen oder zu erset­zen, dass sie dem Zweck der betrof­fe­nen Bes­tim­mung am ehesten entspricht. Auf diesen Ver­trag ist liecht­en­steinis­ches Recht anwend­bar. Auss­chliesslich­er Gerichts­stand ist Vaduz.